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Ferdinand Hodler. "Italienerin". Giulia Leonardi. 1910. Öl auf Leinwand. 40x33 cm. (Detail). Verkauft im Juni 2009 für CHF 420 000 inkl. Aufgeld |
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Auktionsbedingungen für Koller Zürich, Koller Genf sowie Koller West
| Auktionsbedingungen Koller Zürich.
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| Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden Auktionsbedingungen der Koller Auktionen AG ("Koller"):
1. Rechtsstellung der Parteien Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und für Rechnung des Einlieferers versteigert. Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Höchstbietenden (der "Käufer") in Schweizer Franken, wodurch ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer abgeschlossen wird. 2. Aufgeld 2.1 Nebst dem Zuschlagspreis ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt berechnet wird: 2.2 Falls der Käufer sein Gebot per Internet im Rahmen einer «Live Online»-Auktion ("Online Auktion") abgegeben hat, richten sich die Aufpreise nach den auf den entsprechenden Internet-Sites jeweils veröffentlichten Bedingungen. 2.3 Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer ("MWST") zu entrichten. Die angegebenen %-Sätze des Aufgeldes beziehen sich auf den Zuschlagspreis für jedes einzelne Objekt. 2.4 Alle im Auktionskatalog mit * bezeichneten Objekte sind vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig, d.h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis plus Aufgeld berechnet. Käufer, die eine rechtsgültige abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die MWST rückvergütet. 2.5 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Koller auch vom Einlieferer eine Kommission erhält. 3. Haftungsausschluss 3.1 Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. 3.2 Die Beschreibung der Objekte erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, doch kann Koller für die Katalogangaben keine Haftung übernehmen. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände zu besichtigen. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Beizug unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Übereinstimmung des Loses mit der Katalogbeschreibung zu bilden. Für die Objektbeschreibungen ist die gedruckte Ausgabe des Katalogs (inkl. späterer Ergänzungen) in deutscher Sprache ausschliesslich massgebend. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräfte ihrer Wahl beizuziehen und sich auf diese abzustützen. Koller kann für die Richtigkeit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt (inklusive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar. 3.3 Unter Vorbehalt von nachfolgender Ziff. 4 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Die Verpflichtungen des Einlieferers gegenüber dem Käufer sind im gleichen Masse eingeschränkt wie die Verpflichtungen von Koller gegenüber dem Käufer. 4. Garantie für gefälschte Objekte 4.1 Koller wird den Kauf (unter Vorbehalt nachfolgender Ziffern 4 und 4) rückgängig machen und dem Käufer Kaufpreis und Aufgeld (inkl. MWST) zurückerstatten, falls sich das Objekt als Fälschung erweist. Eine „Fälschung“ liegt vor, wenn das Objekt nach vernünftiger Auffassung von Koller eine im Hinblick auf Urheberschaft, Alter, Periode, Kultur oder Herkunft in Täuschungsabsicht geschaffene Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschreibung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Auktionskatalog (unter Beachtung jeglicher Ergänzungen) widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Gegenstand wesentlich beeinträchtigt. Ein Los gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich beschädigt ist und/oder an ihm Restaurierungsarbeiten und/oder Veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen wurden. 4.2 Die gegenüber dem Käufer gemäss vorstehender Bestimmung abgegebene Garantie gilt nach Ermessen von Koller nicht, falls: 4.3 Diese Garantie gilt ab dem Tag des Zuschlages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren (drei (3) Wochen für Schmuck). Sie wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Geltendmachung des Garantieanspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegenüber Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und Koller das gefälschte Kaufobjekt im gleichen Zustand, wie es ihm übergeben wurde, und unbelastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Objekt um eine Fälschung handelt. Koller kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen. 4.4 Koller kann nach freiem Ermessen auf die Geltendmachung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 4 oder auf die Erfüllung von Voraussetzungen nach obiger Ziffer 4 verzichten. 4.5 Die Ansprüche des Käufers gegen Koller unter Ziffer 4 beschränken sich auf die Rückerstattung des von diesem bezahlten Kaufpreises und Aufgeldes (inkl. MWST). Weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen Koller oder deren Mitarbeiter sind unter jedwelchem Rechtstitel ausgeschlossen. 5. Teilnahme an der Auktion 5.1 Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. Koller behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen. 5.2 Bieter, die Koller nicht persönlich bekannt sind, müssen sich bis 48 Stunden vor der Auktion mittels des dafür vorgesehenen Formulars registrieren. Der rechtsgültig unterzeichneten Registrierung ist eine Kopie des Reisepasses beizulegen. Bei jedem Zahlungsverzug des Bieters ist Koller berechtigt, die Kreditkarte des Bieters gemäss Angaben auf dem Registrierungsformular bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zuzüglich Spesen des Kartenanbieters zu belasten. 5.3 Beabsichtigt ein Koller unbekannter Bieter, auf Objekte mit oberen Schätzwerten von mehr als CHF 15‘000.- zu bieten, wird er ersucht, Koller vorgängig einen Bonitätsnachweis einer für Koller akzeptablen Bank beizubringen. 5.4 Bei Geboten für Objekte mit oberen Schätzwerten von mehr als CHF 30'000.- kann Koller vom Bieter die vorgängige Überweisung von 20% der unteren Schätzwerte als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Auktion mit ihren und den Ansprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Bieter zurückerstatten.
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6. Versteigerung 6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne besondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 2 bis 4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steigerungsgegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen, selbst wenn dies für die Auktionsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte. 6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur „unter Vorbehalt" vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft. 6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressenten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen. 6.5 Interessenten können telefonisch mitbieten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500.- kann nicht telefonisch geboten werden und Interessenten werden um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auktionssaal gebeten. 6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen. 6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berücksichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbieten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. Für Bieter, welche ihre Gebote im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben, gilt Ziff. 5 nur hinsichtlich des Bonitätsnachweises. 7. Eigentumsübergang Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie Aufgeld (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller. Checks als Zahlungsmittel bedürfen vor Aushändigung des Steigerungsgegenstandes der Bestätigung durch die bezogene Bank. 8.2 Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemessene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, werden sie auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Bezahlung der ersteigerten Objekte 9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Koller kann Zahlungen des Käufers auch entgegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegenüber Koller oder gegenüber dem Einlieferer anrechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben. 9.2 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem im eignen Namen und auch namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; letzterenfalls ist Koller auch berechtigt, das Objekt ohne Beachtung eines Mindestverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprünglichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden. 9.3 Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist ausgeschlossen. 10. Vertretung Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Der Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten. 11. Verschiedene Bestimmungen 11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Gemeinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen. 11.2 Koller behält sich das Recht vor, Fotografien und Abbildungen von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben. 11.3 Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich. 11.4 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht. 11.5 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen.
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