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Ferdinand Hodler. "Italienerin". Giulia Leonardi. 1910. Öl auf Leinwand. 40x33 cm. (Detail). Verkauft im Juni 2009 für CHF 420 000 inkl. Aufgeld |
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Auktionsbedingungen für Koller Zürich, Koller Genf sowie Koller West
| Auktionsbedingungen Koller Zürich Als PDF herunterladen: (Deutsch / Englisch / Französisch) Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden Auktionsbedingungen der Koller Auktionen AG ("Koller"): 1. Rechtsstellung der Parteien Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und für Rechnung des Einlieferers versteigert. Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Höchstbietenden (der "Käufer") in Schweizer Franken, wodurch ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer abgeschlossen wird. 2. Aufgeld 2.1 Nebst dem Zuschlagspreis ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt berechnet wird: 2.2 Falls der Käufer sein Gebot per Internet im Rahmen einer «Live Online»-Auktion ("Online Auktion") abgegeben hat, richten sich die Aufpreise nach den auf den entsprechenden Internet-Sites jeweils veröffentlichten Bedingungen. 2.3 Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer ("MWST") zu entrichten. Die angegebenen %-Sätze des Aufgeldes beziehen sich auf den Zuschlagspreis für jedes einzelne Objekt. 2.4 Alle im Auktionskatalog mit * bezeichneten Objekte sind vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig, d.h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis plus Aufgeld berechnet. Käufer, die eine rechtsgültige abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die MWST rückvergütet. 2.5 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Koller auch vom Einlieferer eine Kommission erhält. 3. Haftungsausschluss 3.1 Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. 3.2 Die Beschreibung der Objekte erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, doch kann Koller für die Katalogangaben keine Haftung übernehmen. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände zu besichtigen. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Beizug unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Übereinstimmung des Loses mit der Katalogbeschreibung zu bilden. Für die Objektbeschreibungen ist die gedruckte Ausgabe des Katalogs (inkl. späterer Ergänzungen) in deutscher Sprache ausschliesslich massgebend. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräfte ihrer Wahl beizuziehen und sich auf diese abzustützen. Koller kann für die Richtigkeit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt (inklusive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar. 3.3 Unter Vorbehalt von nachfolgender Ziff. 4 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Die Verpflichtungen des Einlieferers gegenüber dem Käufer sind im gleichen Masse eingeschränkt wie die Verpflichtung von Koller gegenüber dem Käufer. 4. Garantie 4.2 Die gegenüber dem Käufer gemäss vorstehender Bestimmung abgegebene Garantie gilt nach Ermessen von Koller nicht, falls: 4.4 Koller kann nach freiem Ermessen auf die Geltendmachung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 4.2 oder auf die Erfüllung von Voraussetzungen nach obiger Ziffer 4.3 verzichten. 4.5 Die Ansprüche des Käufers gegen Koller unter Ziffer 4.1 beschränken sich auf die Rückerstattung des von diesem bezahlten Kaufpreises und Aufgeldes (inkl. MWST). Weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen Koller oder deren Mitarbeiter sind unter jedwelchem Rechtstitel ausgeschlossen. 5. Teilnahme an der Auktion 5.3 Beabsichtigt ein Koller unbekannter Bieter, auf Objekte mit oberen Schätzwerten von mehr als CHF 15'000.- zu bieten, wird er ersucht, Koller vorgängig einen Bonitätsnachweis einer für Koller akzeptablen Bank beizubringen. 5.4 Bei Geboten für Objekte mit oberen Schätzwerten von mehr als CHF 30'000.- kann Koller vom Bieter die vorgängige Überweisung von 20% der unteren Schätzwerte als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Auktion mit ihren und den Ansprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Bieter zurückerstatten.
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6. Versteigerung 6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne besondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steigerungsgegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen. 6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur "unter Vorbehalt" vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft. 6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressenten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen. 6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen. 6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berücksichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbieten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. Für Bieter, welche ihre Gebote im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben, gilt Ziff. 5 nur hinsichtlich des Bonitätsnachweises. Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Bezahlung der ersteigerten Objekte 9.2 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem im eignen Namen und auch namens des Einlieferers wahlweise 9.3 Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist ausgeschlossen. 10. Vertretung Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Der Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten. 11. Verschiedene Bestimmungen 11.2 Koller behält sich das Recht vor, Fotografien und Abbildungen von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben. 11.3 Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich. 11.4 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht. 11.5 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen.
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